Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass in ISOS-Gebieten mit dem Erhaltungsziel B ("Erhalten der Struktur") eine Erhöhung der Baudichte (mit oder ohne gleichzeitiges Bevölkerungswachstum, das in den Gartenstadtzonen nicht vorgegeben wird [vgl. REL, S. 19; Planungsbericht, S. 66] und das sich allein mit planerischen Instrumenten nicht unbegrenzt steuern lässt) weder durch den Richtplan noch durch anderweitiges übergeordnetes Recht gänzlich ausgeschlossen ist.