4.3. Auch wenn diesen Erwägungen nicht durchwegs beigepflichtet werden kann, verdient die Auffassung der Vorinstanz, dass eine gewisse Verdichtung auch in den Gartenstadtzonen zulässig sein muss, im Ergebnis Zustimmung. Der bundesrechtlich verankerte Grundsatz der Verdichtung der Siedlungsfläche (Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) bzw. das Ziel, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken (Art. 1 Abs. 1 lit. abis RPG), ist aufgrund der Notwendigkeit des haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein sehr gewichtiges raumplanerisches Anliegen, das für sämtliche Bauzonen gilt, unabhängig von dessen ausdrücklichen Erwähnung in den jeweiligen kommunalen Bauzonenvorschriften.