Der Einwand, andere Städte hätten eine bessere Lösung zur Umsetzung der Erhaltungsziele getroffen, sei unbeachtlich. Die von der Stadt gewählte Lösung bewege sich in deren Autonomiebereich (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.17). Das Erhaltungsziel gemäss ISOS beziehe sich vorliegend nur auf die Struktur, nicht die Substanz der Bauten. Im Vordergrund stehe dabei die Durchgrünung des Quartiers. Mit den getroffenen Festlegungen werde ein einheitliches Bauvolumen sichergestellt. Nach Ansicht des Regierungsrats habe der Stadtrat bei der Umsetzung der Erhaltungsziele des ISOS von seinem Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (Beschwerdeentscheid, Erw.