Dass nicht alle Planungsanweisungen der lediglich behördenverbindlichen Gartenstadt-Richtlinien in die allgemeine Nutzungsplanung Eingang gefunden hätten, sei Ausfluss des der Stadt bei der Interessenabwägung zustehenden Ermessensspielraums. Die ungenügende Umsetzung der Garten- stadt-Richtlinien sei eine blosse Parteibehauptung (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.16). Die von den Beschwerdeführern kritisierte Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 2 BNO diene gerade dazu, bei einer allfälligen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels einen strengeren Massstab anzulegen. Der Einwand, andere Städte hätten eine bessere Lösung zur Umsetzung der Erhaltungsziele getroffen, sei unbeachtlich.