Die Idee sei demnach nicht, sie direkt und ohne jede Konsolidierung in die Nutzungsplanung einfliessen zu lassen. Mit der Zuweisung zu den Gartenstadtzonen werde der Erneuerungsdruck auf die Gartenstadtquartiere schon einmal abgeschwächt. Die von den Beschwerdeführern geforderte bautypologische Erhaltung sei in Ermangelung einer schützenswerten stilistischen Einheit nicht durchsetzbar. Damit werde ebenso deutlich, dass alternative Festlegungsstrukturen, wie sie die Beschwerdeführer forderten, nicht erkennbar seien. Zur Berücksichtigung des Erhaltungsziels B gemäss ISOS gebe es verschiedene Varianten und Begründungen.