4.2. Die Vorinstanz erwog zum Verdichtungsziel in § 17 BNO, der darin verwendete Begriff der "massvollen Verdichtung", an dem sich die Beschwerdeführer störten, sei nicht mit der vorliegenden Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung neu eingeführt worden, sondern habe bereits für die bisherige Zone W3bis gemäss § 7 Abs. 1 (a)BNO gegolten. Er dürfe nicht losgelöst von der Zweckbestimmung der strukturellen Erhaltung der Gartenstadtquartiere interpretiert werden. In diesem Sinne sei eine Verdichtung der Gartenstadtzonen zwar zulässig, aber nur dann, wenn die strukturelle Erhaltung sichergestellt sei.