Überwiegende öffentliche oder private Interessen an einer Veränderung der baulichen Struktur und Entgrünung der Gartenstadtquartiere seien nicht erkennbar. Bei der streitgegenständlichen Planung könne somit nicht von einer sinnvollen und zweckmässigen Lösung gesprochen werden, die auf einer eingehenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV beruhe und die Schutzziele des ISOS ausreichend berücksichtige. In der beschlossenen Form sei § 17 BNO mit Nutzungsziffern, die das selbst definierte Erhaltungsziel torpedierten, zudem nicht widerspruchsfrei.