Auf der anderen Seite könne kein spezifisches Verdichtungsziel im Sinne der Bewältigung des Siedlungsdrucks ausgemacht werden und die Eigentumsgarantie sei nur am Rande von der seitens der Beschwerdeführer vorgeschlagenen Senkung der ÜZ und Erhöhung der GZ betroffen. Gerade die GZ, welche die Versiegelung der Bodenfläche auf ein vernünftiges Mass begrenzen wolle, zerstöre keine wertvollen Investitionen. Überwiegende öffentliche oder private Interessen an einer Veränderung der baulichen Struktur und Entgrünung der Gartenstadtquartiere seien nicht erkennbar.