Die Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 2 BNO eigne sich dafür nicht. Abgesehen davon, dass sich eine Ausnahme zuungunsten der Bauherrschaft schwer durchsetzen lasse, weil sie von dieser nicht verstanden würde, dürfte es im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein, ob ein Bauvorhaben die Struktur eines ganzen Quartiers gefährde. Die davon ausgehende Störung für das Quartier müssten wohl beträchtlich sein, um ein Abweichen von den Grundmassen verlangen zu können, zumal schon diese mit dem erklärten Schutzziel der Quartiererhaltung so festgesetzt worden seien. - 28 -