Im Genehmigungsentscheid, Erw. 3.4.4, habe er anerkannt, dass mit den geplanten Nutzungsziffern, die weit über den üblichen Bestand hinausgingen, Ersatzbauten gefördert würden. Trotzdem habe er die gewählte Lösung mit Blick auf die Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 2 BNO zur Verschärfung der Nutzungsziffern im Einzelfall bei einer Beeinträchtigung des Quartiercharakters als vertretbar bezeichnet. Die generell geltenden Nutzungsmasse müssten jedoch garantieren, dass die Struktur und die grosszügige Durchgrünung erhalten blieben. Die Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 2 BNO eigne sich dafür nicht.