4. 4.1. Die Beschwerdeführer halten das in § 17 BNO festgelegte Verdichtungsziel für rechtswidrig. Der Begriff der "massvollen Verdichtung" gewinne erst mit den in § 9 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 und § 17 Abs. 2 BNO festgelegten Nutzungsziffern an Konturen. Gemäss Planungsbericht erfüllten nur wenige Liegenschaften der Gartenstadtzonen die entsprechenden Anforderungen nicht. Folglich würden mit diesen Nutzungsziffern erhebliche Nutzungsreserven geschaffen, was einen Erneuerungsdruck auf die bestehenden Bebauungen auslöse. Das wiederum stehe mit dem Erhaltungsziel des ISOS in Widerspruch.