Gesetzt diesen Fall müsste die versäumte Abklärung (allenfalls anhand eines Gutachtens der ENHK) nachgeholt werden. Gerade die Frage, ob es klare Indizien dafür gibt, dass § 17 BNO den Schutzanliegen des ISOS widerspricht und sich daraus ein zusätzlicher Abklärungsbedarf ergibt, der mit einem Gutachten der ENHK zu befriedigen wäre (Beschwerde, S. 18 Rz. 38), ist zwischen den Parteien hoch umstritten und steht im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits. Mittlerweile, nach Vorlage der "GIS-Auswertung Grünflächenziffer, Überbauungsziffer, Gebäudelängen" vom 6. August - 26 -