Eine (rechtsfehlerhafte) Ausübung des Planungsermessens und der dazugehörigen Interessenabwägung ist im Übrigen auch von den Rechtsmittelinstanzen zu korrigieren. Diese haben unter anderem korrigierend einzugreifen, wenn ein Interesse nicht korrekt ermittelt wurde, etwa das Ausmass einer möglichen Beeinträchtigung eines Inventarobjekts nicht genügend abgeklärt wurde. Gesetzt diesen Fall müsste die versäumte Abklärung (allenfalls anhand eines Gutachtens der ENHK) nachgeholt werden.