zukommt und ob und inwieweit es solche Beeinträchtigungen zwecks ungeschmälerter Erhaltung oder grösstmöglicher Schonung des Schutzobjekts zu vermeiden gilt (LEIMBACHER, a.a.O., Art. 7 N 20 und Art. 17a N 11). Der dadurch bewirkte Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörde, die im Bereich schützenswerter Ortsbilder von nationaler Bedeutung ohnehin eingeschränkt ist (siehe dazu auch Erw. I/4.3 vorne), ist dem Schutzkonzept der Bundesinventare immanent. Eine (rechtsfehlerhafte) Ausübung des Planungsermessens und der dazugehörigen Interessenabwägung ist im Übrigen auch von den Rechtsmittelinstanzen zu korrigieren.