Mit der Grösse des dem Stadtrat zustehenden Ermessensspielraums hat jedoch die Frage nach der Erforderlichkeit eines ENHK-Gutachtens nichts zu tun, wie die Beschwerdeführer zu Recht einwenden. Auch ein grosses oder erhebliches Ermessen erfordert (sogar erst recht) eine korrekte Interessenabwägung in voller Kenntnis aller Auswirkungen, die von einer konkreten Planung ausgehen und unter Umständen nur von Personen mit dem notwendigen Sachverstand richtig eingeschätzt werden können.