17a N 10), was das aargauische Recht aber nicht tut. Sinnvollerweise sind es die Planungsbehörde und die mit voller Kognition ausgestattete, mithin zu uneingeschränkter Überprüfung des Planungsermessens befugte Rechtsmittelinstanz nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, also hier der Regierungsrat, die ein solches Gutachten in Auftrag geben, um in Berücksichtigung dessen, ob und inwieweit ein Schutzobjekt durch eine bestimmte Planung beeinträchtigt werden könnte, die von ihnen geforderte umfassende Interessenabwägung rechtsfehlerfrei vornehmen respektive überprüfen zu können. Die gerichtliche Anordnung eines fakultativen ENHK-Gutachtens - 25 -