NHV vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten nach Art. 17a NHG erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Jedoch erfordert eine solche Begutachtung – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt – die Zustimmung des Kantons. Wer innerhalb des Kantons diese Zustimmung erteilen darf, müsste eigentlich das kantonale Recht regeln (JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 17a N 10), was das aargauische Recht aber nicht tut.