3.3.3. Liegt – wie hier – keine Bundesaufgabe vor, genügt es, wenn in einem Bundesinventar geschützte Objekte (im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung) grösstmögliche Schonung erfahren, wobei zur Klärung dieser Frage allenfalls bei der ENHK vorweg ein fakultatives Gutachten eingeholt werden kann, aber nicht muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019, Erw. 3.3, und 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017, Erw. 3.2 ff.). Zwar sieht Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten nach Art.