wurde). Somit ist die Haltung der Vorinstanz, wonach eine allgemeine Nutzungsplanung mit Verdichtungsziel keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstelle, nicht zu beanstanden. Damit entfällt die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der ENHK (oder einer anderen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG) gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG, ungeachtet dessen, ob die in § 17 BNO vorgegebene ("massvolle") Verdichtung zu einer Beeinträchtigung eines im ISOS verzeichneten Ortsbilds von nationaler Bedeutung führen könnte.