BGE 142 II 509 aus, dass bei der Ausgestaltung des Siedlungsgebiets (z.B. Art und Mass der baulichen Nutzung bei Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone) – anders als bei der Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland – keine Bundesaufgabe anzunehmen sei. Damit hat sich das Bundesgericht entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 10 Rz. 19) sehr wohl zur Frage geäussert, ob die Verdichtung von Bauland zu den Bundesaufgaben zählt, und zwar im abschlägigen Sinne (vgl. dazu auch das Urteil 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021, worin das Vorliegen einer Bundesaufgabe bei einer Zonenplanrevision mit dem Ziel der baulichen Verdichtung mit Implikationen auf ein ISOS-Objekt verneint