Hingegen enthalten das RPG, die RPV und die TRB keine direkt anwendbaren Regeln zur Frage, in welchem Masse die einzelnen Bauzonen in den verschiedenen Gemeinden zum bundesrechtlich verankerten Verdichtungsziel beitragen müssen, damit die Bauzonen im Kanton insgesamt nicht überdimensioniert sind. Aussagen zum Umfang und zur Lage der Siedlungsfläche machen die kantonalen Richtpläne, die nach Art. 8a RPG neben Festlegungen zur Sicherstellung der Begrenzung der Bauzonen nach Art. 15 RPG auch aufzuzeigen haben, wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt und die Siedlungserneuerung gestärkt wird.