Die TRB, auf die Art. 15 Abs. 5 RPG verweise, bezweckten die Vereinheitlichung der divergierenden kantonalen Praxen zur Bauzonendimensionierung. Damit regelt das Bundesrecht die Bauzonengrösse aus Sicht des Bundesgerichts detailliert und abschliessend und ermöglicht eine gerichtliche Kontrolle von Neueinzonungen.