des angeführten Entscheids einerseits, dass die Bestimmungen zur Beschränkung der Grösse der Bauzonen nebst denjenigen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen die beiden zentralen Pfeiler des fundamentalen Grundsatzes der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen (Trennungsgrundsatz) bildeten. Andererseits – so das ARE und das Bundesgericht – machten die revidierten raumplanungsrechtlichen Bestimmungen präzise Aussagen zur Abschätzung des Baulandbedarfs. Der neue Art. 15 RPG sei wie Art. 24 RPG direkt anwendbar und bedürfe durch die Konkretisierung in der RPV (Art. 30a) und in den TRB keiner kantonalen Ausführungsbestimmungen. Die TRB, auf die Art.