BGE 142 II 509 schloss sich das Bundesgericht der Auffassung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) an, die bundesrechtskonforme Ausscheidung von Bauzonen sei spätestens mit Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsrechts vom 15. Juni 2012 als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG anzusehen. Grund für diese Einschätzung ist gemäss den Erw. 2.4 ff. des angeführten Entscheids einerseits, dass die Bestimmungen zur Beschränkung der Grösse der Bauzonen nebst denjenigen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen die beiden zentralen Pfeiler des fundamentalen Grundsatzes der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen (Trennungsgrundsatz) bildeten.