Im Bereich der Raumplanung sind grundsätzlich die Kantone zuständig; dem Bund steht nur, aber immerhin eine Grundsatz-Gesetzgebungs- kompetenz zu (Art. 75 Abs. 1 BV). Wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen beschränkt (Nutzungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone), liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor. Dagegen wird eine Bundesaufgabe bejaht, soweit es um die Erteilung von (Ausnahme-)Bewilligungen ausserhalb der Bauzone geht, die vom Bund detailliert und in der Regel abschliessend geregelt worden sind (statt vieler: BGE 139 II 271, Erw. 10.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2014 vom 27. April 2016, Erw.