Über das Schicksal geschützter Ortsbilder von nationaler Bedeutung werde vorrangig im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung entschieden. Art. 15 RPG werde sodann durch die am 2. April 2014 revidierte RPV und die Technischen Richtlinien Bauzonen (beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz am 7. März 2014 und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 17. März 2014; nachfolgend: TRB) konkretisiert. Der Bezug zum Natur- und Heimatschutz ergebe sich aus der dem Verdichtungsauftrag innewohnenden Gefährdung schützenswerter Ortsbilder.