§ 13 Abs. 2bis BauG komme daneben keine selbständige Bedeutung zu. Mehr als bei einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung oder dergleichen im Einzelfall habe die bundesrechtlich vorgeschriebene Verdichtungsaufgabe zudem direkte und erhebliche Auswirkungen auf ISOS-Objekte. Über das Schicksal geschützter Ortsbilder von nationaler Bedeutung werde vorrangig im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung entschieden.