Diese stehe in einem inneren Zusammenhang mit der Ausscheidung neuer Bauzonen, welche eine vorgängige Ausschöpfung der Nutzungsreserven mittels Verdichtung voraussetze. Es wäre in sich widersprüchlich, gleichsam nur den letzten Schritt der Neueinzonung nach Ausschöpfung der inneren Nutzungsreserven, nicht aber die vorgelagerte Förderung der inneren Siedlungsentwicklung als Bundesaufgabe zu bezeichnen. Die Aufgabe zur inneren Siedlungsentwicklung lasse sich direkt auf Art. 15 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG abstützen; § 13 Abs. 2bis BauG komme daneben keine selbständige Bedeutung zu.