15 RPG) eine inhaltliche Einheit bildeten. Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG nehme denn auch Bezug auf den in Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG verankerten Grundsatz der inneren Verdichtung. Wenn also das Bundesgericht ausführe, Art. 15 RPG diene im Kern der Aufrechterhaltung des Trennungsgrundsatzes, woraus sich das Vorliegen einer Bundesaufgabe ergebe, müsse dies folgerichtig auch für die Verpflichtung der Planungsträger zur Verdichtung des Baugebiets gelten. Diese stehe in einem inneren Zusammenhang mit der Ausscheidung neuer Bauzonen, welche eine vorgängige Ausschöpfung der Nutzungsreserven mittels Verdichtung voraussetze.