RPG eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstellten. Das Bundesgericht habe seinen Entscheid damit begründet, dass der neue (mit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 eingefügte) Art. 15 RPG direkt anwendbar sei, mithin keiner kantonalen Ausführungsbestimmung bedürfe, und der notwendige Bezug zum Natur- und Heimatschutz durch die Zielsetzung des revidierten Art. 15 RPG hergestellt werde, die Zersiedelung der Landschaft und den Verlust an Kulturland zu stoppen. Dasselbe Ziel verfolgten die mit der gleichen RPG-Teilrevision eingeführten Bestimmungen über die innere Verdichtung des Baugebiets, die mit derjenigen über die Neueinzonung (Art. 15 RPG) eine inhaltliche Einheit bildeten.