Insgesamt sei somit den Empfehlungen der ENHK im Gutachten Zelgli nachgelebt worden. Für eine (neuerliche) Begutachtung durch die ENHK bestehe auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.7). 3.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, in BGE 142 II 509, Erw. 2.5, habe das Bundesgericht entschieden, dass Neueinzonungen gestützt auf Art. 15 - 21 -