NHV verwendeten Begriffe "beeinträchtigen könnte" und "besondere Bedeutung" nicht streng in Anlehnung an Art. 6 NHG zu interpretieren, der die ungeschmälerte Erhaltung oder zumindest grösstmögliche Schonung von Inventarobjekten (bei der Erfüllung von Bundesaufgaben) vorschreibe. Das den kommunalen Behörden bei der Umsetzung des ISOS zugestandene grosse Ermessen dürfe ihnen nicht faktisch wieder abgesprochen werden, indem bei jeder möglichen Beeinträchtigung eines Inventarobjekts ein Gutachten gestützt auf Art. 17a NHG verlangt werde.