nicht, dass das ISOS gar nicht umgesetzt werden müsse. Jedoch dürften die Rechtsmittelbehörden nur dann eingreifen, wenn die Planungsbehörde ihr diesbezügliches Ermessen überschreite. Vor diesem Hintergrund seien die in Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV verwendeten Begriffe "beeinträchtigen könnte" und "besondere Bedeutung" nicht streng in Anlehnung an Art. 6 NHG zu interpretieren, der die ungeschmälerte Erhaltung oder zumindest grösstmögliche Schonung von Inventarobjekten (bei der Erfüllung von Bundesaufgaben) vorschreibe.