Bei der fakultativen Begutachtung nach Art. 17a NHG gehe es darum, das Wissen der ENHK oder EKD – sofern erwünscht – auch im Rahmen der Erfüllung von kantonalen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, sofern Objekte von besonderer Bedeutung betroffen seien. Weil die Gartenstadt ein ISOS-geschütztes Inventarobjekt sei, wäre eine Begutachtung nach Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV grundsätzlich denkbar. Aus föderalistischen Überlegungen sei jedoch der Einbezug der Kommissionen nur mit Zustimmung des betroffenen Kantons möglich (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.6). Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben finde das ISOS nur mittelbar Berücksichtigung. Das bedeute zwar