Diese besonderen Umstände lägen bei einer umfassenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung, die unter anderem auch ein ISOS-Gebiet betreffe, nicht vor. Anders entscheiden würde dazu führen, dass faktisch alle allgemeinen Nutzungsplanungen "obligatorisch" (von den Kommissionen des Bundes) zu begutachten wären, da immer ein Bezug zu einer Bundesaufgabe gefunden werden könne. Die erwähnte einzelfallbezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil - 20 - 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014; Fall Sarnen I) könne daher nicht auf den vorliegenden Fall adaptiert werden (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.5).