3. 3.1. Nach eingehender Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Bundesaufgabe unter Hinweis darauf, dass die Richt- und Nutzungsplanung klassischerweise eine kantonale und kommunale Aufgabe darstellten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass mit § 17 BNO eine Verdichtung geplant sei und diese in einem ISOS-Gebiet stattfinde. Zwar werde der Katalog der Bundesaufgaben (durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung) laufend erweitert.