eines ISOS-Objekts zu rechnen sei. Mit diesem Gutachten sei zu klären, inwieweit das Schutzobjekt durch die Regelung in § 17 BNO beeinträchtigt oder sogar zerstört werde und für immer verschwinden könnte. Für den Fall, dass wider Erwarten keine Bundesaufgabe anzunehmen wäre, sei aufgrund der zu befürchtenden Beeinträchtigung eines Inventarobjekts, dessen Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit einer fachlichen Abklärung bedürfe, gestützt auf Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) ein fakultatives Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen.