Ihren prozessualen Antrag auf Einholung eines Gutachtens der ENHK oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) zur Frage der Beeinträchtigung eines im ISOS aufgeführten Ortsbilds von nationaler Bedeutung begründen sie zusammengefasst damit, dass die allgemeine Nutzungsplanung als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) zu verstehen sei, wenn – wie mit § 17 Abs. 1 BNO – eine Verdichtung des Baugebiets angestrebt werde. Beim Vorliegen einer Bundesaufgabe verlange Art. 7 Abs. 2 NHG zwingend die Einholung eines ENHK- oder EKD- Gutachtens, sobald – wie hier – mit einer erheblichen Beeinträchtigung