die daneben aufgenommenen gestalterischen Vorschriften in § 17 Abs. 2 und 7 BNO vermöchten den grundsätzlich fehlenden Schutzcharakter der Bestimmung nicht aufzuwiegen;  die Stadt habe im Planungsprozess nicht anhand des Ausgangsbestands analysiert, welche Auswirkungen die von ihr festgesetzten Grundmasse auf die Schutzziele hätten und ob sie diesen zuwiderlaufen würden;  die Stadt gebe eine Verdichtung und damit langfristig eine Preisgabe der Qualitäten der beiden Quartiere (Zelgli und Gönhard) vor;