GS3: 0.6) und den in § 17 Abs. 2 BNO enthaltenen Überbauungs- und Grünflächenziffern, die bei fast allen betroffenen Objekten ein erhebliches Ausbaupotenzial begründeten, werde eine Umsetzung der Schutzziele des ISOS verunmöglicht;  eine Erhaltung der Struktur würde zwingend voraussetzen, dass sich die Vorgaben zu den Grundmassen (Grünflächen-, Überbauungs- und Ausnützungsziffern) am typischen Bestand orientierten, nicht an den grössten und dichtest bebauten Objekten; die daneben aufgenommenen gestalterischen Vorschriften in § 17 Abs. 2 und 7 BNO vermöchten den grundsätzlich fehlenden Schutzcharakter der Bestimmung nicht aufzuwiegen;