 der Schutzzweck der Gartenstadtzonen trete mit der in § 17 Abs. 1 BNO gewählten Formulierung ("massvolle Verdichtung"), die sich in der Zonenvorschrift der gewöhnlichen Wohnzonen (§ 16 BNO) so nicht finde, in den Hintergrund;  verbunden mit den in Anhang 1 BNO vorgesehenen Ausnützungsziffern (GS2: 0.5; GS3: 0.6) und den in § 17 Abs. 2 BNO enthaltenen Überbauungs- und Grünflächenziffern, die bei fast allen betroffenen Objekten ein erhebliches Ausbaupotenzial begründeten, werde eine Umsetzung der Schutzziele des ISOS verunmöglicht;