Abgrabungen von Untergeschossen und Aufschüttungen von Gärten seien zu vermeiden. Mit diesem gegenüber der aktuellen BNO ausgeweiteten Instrumentarium werde dem Anspruch an die strukturelle Erhaltung und massvolle Verdichtung nachgekommen. Dabei werde auch bewusst ein Spielraum gelassen, damit die Grundsätze eines verhältnismässigen Eingriffs in das Grundeigentum und einem haushälterischen Umgang mit dem Boden nicht verletzt würden (Planungsbericht, S. 75 f.). 2. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen: