Um die ortstypische Bauweise in besonderem Mass aufrechtzuerhalten, werde die Gebäudelänge in den Gartenstadtzonen auf 22 m beschränkt (Planungsbericht, S. 93). Sie erfasse auch Anbauten, wenn diese nicht mehr als vorspringende Gebäudeteile im Sinne von § 21 BauV qualifiziert werden könnten. Als weitere Instrumente zur Erhaltung der Struktur der Gartenstadtquartiere mit ihrer grosszügigen Durchgrünung dienten (neben der Beschränkung der Gebäudelänge) die Einführung einer Überbauungsziffer von 0.35 (gemäss Definition in Ziff. 8.4 i.V.m. Ziff. 3.3 IVHB) und einer Grünflächenziffer von 0.45 (gemäss Definition in Ziff. 8.5 Anhang 1 IVHB).