Zudem sei die zulässige maximale Ausnützungsziffer von 0.66 (nach § 8 aBNO i.V.m. § 35 BauV) wesentlich höher als die grossmehrheitlich bestehende Nutzung der Bebauung im Quartier Zelgli. Diese maximal zulässige Nutzung stehe in einem klaren Widerspruch zum Ziel der Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur, wie es auch gemäss (a)BNO für die Wohnzone W3bis, Art. 7 Abs. 1, und dem ISOS mit dem Erhaltungsziel B vorgegeben werde. Langfristig drohe dem Gartenstadtquartier durch die heute geltenden Bestimmungen in der (a)BNO eine - 14 -