In ihrem Gutachten vom 15. Juli 2014 (Beschwerdebeilage 10; nachfolgend: ENHK-Gutachten Zelgli) hielt die ENHK in allgemeiner Weise fest, die Zuweisung des ISOS- Gebiets 15 zu vier unterschiedlichen Wohnzonen könne angesichts der einheitlichen Bebauungsstruktur (lockere und stark durchgrünte Bebauungsstruktur mit gleichmässigen Bauvolumen und regelmässiger Parzellierung der Grundstücke, welche die Qualitäten einer Gartenstadt erkennen lasse) nicht nachvollzogen werden. Diese Unterscheidung führe ganz grundsätzlich zu einem Erneuerungsdruck auf die Altbauten in der dreigeschossigen Wohnzone. Zudem sei die zulässige maximale Ausnützungsziffer von 0.66 (nach § 8 aBNO i.V.m.