5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Genehmigungsentscheid des Regierungsrats hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 28 BauG). Die Beschwerdeführer haben auch keinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 6. Aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falls urteilt das Verwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 3 Abs. 6 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dem Spruchkörper des Verwaltungsgerichts gehört eine promovierte Architektin ETHZ als Fachrichterin Architektur an.