Allerdings gilt es zu beachten, dass je weiter die öffentlichen Interessen am Ortsbildschutz über den lokalen Bereich hinausgehen, desto kleiner die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde wird. Verfügt die Gemeinde über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung, ist sie an den im ISOS definierten Schutzgrad gebunden, sodass sie sich insofern nicht auf die Gemeindeautonomie berufen kann (vgl. BGE 135 II 209, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021, Erw. 3).