Die formelle Beschwer zur Anfechtung des Genehmigungsentscheids setzt somit die Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren gemäss § 26 Abs. 1 BauG, dessen Ergebnis die Genehmigungsbehörde bindet (§ 26 Abs. 2 BauG), voraus. Die Beschwerdeführer haben sich am Einwendungsverfahren und am Planbeschwerdeverfahren mit eigenen Anträgen beteiligt und sind mit diesen nicht durchgedrungen. Damit sind sie formell beschwert. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid sowie die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschwerdeentscheids ist somit vollumfänglich einzutreten.