Als Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften an der O.-Strasse (Beschwerdeführer 1, 2 und 5), an der P.-Strasse (Beschwerdeführer 3) an der Q.-Strasse (Beschwerdeführer 4) und an der R.-Strasse (Beschwerdeführer 6), die in den Zonen Gartenstadt zweigeschossig (GS2) oder dreigeschossig (GS3) liegen, haben die Beschwerdeführer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der streitigen Nutzungsplanung, welche mit dem angefochtenen § 17 BNO die erwähnten Gartenstadtzonen betrifft. Sie sind daher befugt, -9-