Die Eventualbegehren der Beschwerdeführer auf Herabsetzung der ihnen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auferlegten Verfahrens- und Parteikosten richtet sich hingegen zu Recht gegen den Beschwerdeentscheid respektive dessen Dispositiv-Ziffern 2 und 3. Der Anfechtung des Beschwerdeentscheids im Hinblick auf den Kostenpunkt kommt nur dann keine eigenständige Bedeutung zu, wenn dafür nur der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen den Genehmigungsentscheid massgebend ist, mithin nur die Aufteilung, nicht aber – wie hier – die Höhe der im Beschwerdeentscheid verlegten Kosten beanstandet wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.181 vom 22. November 2018, S. 6, und